Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Abbau durch Massengewinnung.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Gesteinsmassen können durch Massengewinnung abgebaut werden, wenn ihre Lagerung dies zuläßt und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Als Abbau nach Abs. 1 gilt insbesondere der Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen, durch Kammerminensprengungen und durch Pfeilerbruchbau.Als Abbau nach Absatz eins, gilt insbesondere der Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen, durch Kammerminensprengungen und durch Pfeilerbruchbau.
(3)Absatz 3,Abbau durch Tiefbohrloch- oder Kammerminensprengungen oder durch Pfeilerbruchbau darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Anläßlich der Bewilligung hat diese Behörde jene besonderen Bedingungen vorzuschreiben, die im Hinblick auf den Schutz der Dienstnehmer beim Abbau einzuhalten sind.
Schlagworte
Tiefbohrlochsprengung, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004511